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   BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16   

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https://dejure.org/2017,27930
BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16 (https://dejure.org/2017,27930)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2017 - XI ZB 25/16 (https://dejure.org/2017,27930)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 (https://dejure.org/2017,27930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unleserliche Unterschrift des Anwalts - und der maschinenschriftliche Namenszusatz des Sozius

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; jeweils mwN).

    Wie der Senat für einen gleichgelagerten Fall bereits entschieden hat, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Berufungsschrift mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 8 mwN).

    Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, "für" diesen tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Kläger auftreten und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernehmen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZB 75/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6 und vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Wie auch außerhalb der elektronischen Übermittlungswege muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genügt, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. nur BGH 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 - Rn. 6 ff. mwN) .
  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe

    Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz des elektronisch signierenden Rechtsanwalts, "für" den Ersteller tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16, juris Rn. 9).
  • BGH, 31.07.2019 - XII ZB 36/19

    Welche Vorkehrungen muss ein Einzelanwalt gegen unvorhergesehene Ausfälle

    Sie steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Rechtsanwalt, der die Beschwerdebegründung unterschrieben hat, identifizierbar sein muss (vgl. BGH Beschluss vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 - juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZB 35/17

    Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 760 Rn. 6; vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16, juris Rn. 6; jeweils mwN).
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